Allgemeine Auftragsbedingungen (Stand 01.10.2021)

I. Vertragsumfang

  1. Für den Umfang der vom Auftragnehmer (Steuerberater) zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (StBerG, BOStB) ausgeführt.
  2. Dem Auftragnehmer sind die benötigten Unterlagen und Aufklärungen vollständig zu geben. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Der Auftragnehmer wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er jedoch verpflichtet, darauf hinzuweisen.
  3. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Auftragnehmer im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
  4. Bei einer Veränderung der Rechtslage nach Abschluss einer Angelegenheit, ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen und die sich gegebenenfalls daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.

II. Folgen einer Kündigung

  1. Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Erstellung des Jahresabschlusses (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 des Steuerberatungsvertrages) und/oder der Anfertigung der Steuererklärungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 des Steuerberatungsvertrages) beauftragt und kündigt er den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund hierfür besteht, hat er die auf den vom Auftragnehmer erbrachten Teil der Leistung entfallende Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsregelung des § 3 des Steuerberatungsvertrages voll zu entrichten. Die auf den zum Zeitpunkt der Kündigung nicht erbrachten Teil der Leistung entfallende Vergütung reduziert sich unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen auf pauschal 30% der nach § 3 des Steuerberatungsvertrages vorgesehenen Vergütung, es sei denn der Auftragnehmer kann nachweisen, dass er infolge der Kündigung geringere Aufwendungen erspart hat. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis nachgelassen, dass der Auftragnehmer höhere Aufwendungen erspart hat.
  2. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag über die Erstellung des Jahresabschlusses (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 des Steuerberatungsvertrages) und/oder die Anfertigung der Steuererklärungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 des Steuerberatungsvertrages) aus wichtigem Grund, hat er die auf den vom Auftraggeber erbrachten Teil der Leistung entfallende Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsregelung des § 3 des Steuerberatungsvertrages nur insoweit zu entrichten, als die erbrachte Leistung für ihn verwertbar ist.
  3. Kündigt der Auftragnehmer den Vertrag über die Erstellung des Jahresabschlusses (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 des Steuerberatungsvertrages) und/oder die Anfertigung der Steuererklärungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 des Steuerberatungsvertrages), ohne dass hierfür ein wichtiger Grund besteht, findet die Regelung der Ziff. II Abs. 2 dieser allgemeinen Auftragsbedingungen Anwendung. Kündigt der Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund, gilt Ziff. II Abs. 1 dieser allgemeinen Auftragsbedingungen sinngemäß.
  4. Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Erstellung der Lohnbuchhaltung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Steuerberatungsvertrages), der Erstellung der Finanzbuchhaltung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Steuerberatungsvertrages), der Anfertigung der Anlagenbuchhaltung (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 des Steuerberatungsvertrages) und/oder der steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 des Steuerberatungsvertrages) beauftragt, hat der Auftraggeber im Falle einer Kündigung die auf den vom Auftragnehmer erbrachten Teil der Leistung entfallende Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsregelung des § 3 des Steuerberatungsvertrages voll zu entrichten. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag infolge eines vertragswidrigen Verhaltens des Auftragnehmers oder kündigt der Auftragnehmer, ohne dass er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers veranlasst worden ist, ist die Vergütung für die erbrachte Leistung jedoch nur insoweit zu entrichten, als die erbrachte Leistung für den Auftraggeber verwertbar ist.
  5. Kündigt der Auftragnehmer einen Vertrag i.S.d. Ziff. II. Abs. 4 der allgemeinen Auftragsbedingungen infolge des vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, hat er zusätzlich zu der Vergütung für die erbrachte Leistung Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 30% der auf den nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsregelung des § 3 des Steuerberatungsvertrages, es sei denn der Auftragnehmer kann nachweisen, dass ihm infolge des vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis nachgelassen, dass dem Auftragnehmer kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
  6. Bei Kündigung des Vertrages durch den Auftragnehmer sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (bspw. Fristverlängerung bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen findet die Haftungsregelung der Ziffer VIII. dieser allgemeinen Auftragsbedingungen Anwendung.
  7. Mit Beendigung des Vertrages sind die Unterlagen beim Auftragnehmer abzuholen.

III. Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung

  1. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass in Textform eine höhere oder eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann. In gerichtlichen Angelegenheiten ist die Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung ausgeschlossen.
  2. Für die bereits entstandene und die voraussichtlich entstehende Vergütung kann der Auftragnehmer einen Vorschuss fordern. Wird ein eingeforderter Vorschuss nicht gezahlt, kann der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus der Einstellung erwachsen können. Fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber unter Bestimmung einer angemessenen Frist schriftlich zur Zahlung des Vorschusses auf, ist er im Falle des fruchtlosen Fristablaufes daneben auch zur Kündigung aus wichtigem Grund wegen des vertragswidrigen Verhaltens i.S.d. Ziffer II. dieser allgemeinen Auftragsbedingungen berechtigt.
  3. Eine Aufrechnung gegenüber dem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

IV. Kommunikation mittels elektronischer Post

Die Kommunikation mittels elektronischer Post (Email) über die Emailadresse des Auftragnehmers steht dem Auftraggeber frei. Der Auftragnehmer lässt den Zugang einer solchen Nachricht jedoch nur im Einzelfall gegen sich gelten, wenn er zuvor zugestimmt hat. Ohne eine solche Zustimmung ist er nicht verpflichtet, eine Email zur Kenntnis zu nehmen. Dies gilt insbesondere bei der Wahrung von Fristen oder sonstiger Eilbedürftigkeit. Ohne vorherige Abstimmung hat der Auftraggeber den Zugang auf anderen Wege sicherzustellen.

V. Verschwiegenheitspflicht und Datenverarbeitung

  1. Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Auftragnehmers.
  2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
  3. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
  5. Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Auftragnehmers erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Auftragnehmer abgelegte und geführte – Hand­akte genommen wird.
  6. Der Auftragnehmer hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss. Der Steuerberater ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf derartige Risiken hinzuweisen und Lösungen anzubieten.

VI. Mitwirkung Dritter

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht als Mitarbeiter bereits nach Ziffer 5 Abs. 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
  4. Der Auftraggeber erteilt dem Steuerberater seine ausdrückliche Einwilligung, dass dieser die Einziehung bestehender und zukünftigen Gebührenforderungen vom Auftraggeber an einen Dritten übertragen oder abtreten kann. Bei dem Dritten kann es sich auch um eine Person oder Personenvereinigung handeln, die kein Steuerberater ist.

VII. Mängelbeseitigung

  1. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel.
  2. Dem Auftragnehmer ist dafür die Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, vom Auftragnehmer verweigert wurde, für den Auftraggeber unzumutbar ist oder dieser den Auftragnehmer schriftlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist erfolglos zur Nacherfüllung aufgefordert hat, leben die übrigen Mängelrechte des Auftraggebers wieder auf (insbesondere Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme gegen Aufwendungsersatz und Schadensersatz).
  3. Wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt, hat der Auftraggeber unabhängig von Abs. 2 das Recht, die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer abzulehnen, wenn das Mandat zu dem Auftraggeber beendet ist und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats durch einen anderen Steuerberater festgestellt wird.
  4. Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Auftragnehmer jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Auftragnehmer Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Auftragnehmers den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

VIII. Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
  2. Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000,00 € (in Worten: eine Million Euro) begrenzt.
  3. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
  4. Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
    1. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von jenen den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen,
    2. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an und
    3. ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an.

Maßgeblich ist die jeweils früher endende Frist.

  1. Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet worden sind oder der mit dem Auftraggeber bestehende Vertrag auch Schutzwirkung für diese Personen entfaltet. Demnach wird § 334 nicht außer Kraft gesetzt.
  2. Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

IX. Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Er ist insbesondere verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Dies gilt insbesondere für Steuerbescheide, Rechtsbehelfsentscheidungen und sonstigen Schreiben von Behörden (insbesondere Finanzämtern). Er hat den Auftragnehmer weiter unaufgefordert, vollständig und rechtzeitig über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können, zu unterrichten, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Auftragnehmers zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
  2. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
  4. Setzt der Auftragnehmer beim Auftraggeber in dessen Räumen ein Datenverarbeitungsprogramm ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Auftragnehmers zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Programme nur in dem vom Auftragnehmer vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Auftragnehmer bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Auftragnehmer entgegensteht. Mit Beendigung des Vertrages hat der Auftraggeber das Datenverarbeitungsprogramm, etwaige Kopien desselben sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben und von sämtlichen Datenträgern endgültig zu löschen, soweit diese nicht herauszugeben sind. Ist die sofortige Herausgabe bzw. Löschung mit Rechtsnachteilen für den Auftraggeber verbunden, ist dieser berechtigt, das Programm für eine im Einzelfall zu bestimmende Übergangszeit weiter zu verwenden.
  5. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach den Absätzen 1 bis 4 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Auftragnehmer den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

X. Arbeitsergebnisse und Unterlagen

  1. Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer diesem die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von Unterlagen, die er an den Auftraggeber herausgibt, zu eigenen Zwecken Abschriften oder Fotokopien anzufertigen.
  2. Ohne eine Anforderung nach Abs. 1 hat der Auftragnehmer die Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Ablauf dieses Zeitraumes, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist.
  3. Zu den Handakten im Sinne dieser Regelung gehören alle Schriftstücke, die der Auftragnehmer aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber und für solche Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
  4. Der Auftragnehmer kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und Handakten verweigern, bis er wegen seiner Vergütung befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das Zurückbehalten nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Vergütung, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Dies gilt weiter nicht, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer berechtigterweise eine angemessene Frist zur Beseitigung von Mängeln gesetzt hat, der Auftraggeber wegen eines Betrages in Höhe des voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht und der Auftragnehmer wegen der darüber hinausgehenden Vergütung befriedigt ist.

XI. Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz

  1. Wir sind gesetzlich nicht verpflichtet und auch nicht freiwillig dazu bereit, an einem Streit-beilegungsverfahren teilzunehmen.

XII. Datenschutz

  1. Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und entsprechend Art. 32 Abs. 4 DSGVO Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte Personen personenbezogene Daten nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten.
  2. Verarbeitet und übermittelt der Auftraggeber personenbezogene Daten an den Steuerberater, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutz-rechtlichen Bestimmungen berechtigt ist. Folgt die Berechtigung aus einer Einwilligung des Betroffenen, so stellt der Auftraggeber dem Steuerberater den Nachweis der Einwilligung auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung. Der Auftraggeber kann mit dem Steuerberater Maßnahmen zur Datensicherung vereinbaren und es diesem ermöglichen, sich über die Einhaltung dieser Vereinbarungen zu informieren. Im Falle eines Verstoßes stellt der Auftraggeber den Steuerberater von Ansprüchen Dritter frei.
  3. Der Steuerberater verarbeitet personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist im Rahmen dieser Auftragsverarbeitung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an den Steuerberater, sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung allein verantwortlich (»Verantwortlicher« im Sinne des Art. 4 Nr.7 DS-GVO).
  4. Den Steuerberater treffen im Rahmen der Auftragsverarbeitung die folgenden Pflichten:
    1. Der Steuerberater wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er wird technische und organisatorische Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers treffen, die den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 32 DS-GVO) genügen. Der Steuerberater hat technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherstellen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass diese für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten. Der Steuerberater gewährleistet, ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maß-nahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung einzusetzen (Art. 32 Abs. 1 lit. d) DS-GVO).
    2. Der Steuerberater gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeitern und anderen für den Steuerberater tätigen Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der Weisung zu verarbeiten. Ferner gewährleistet der Steuerberater, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheits-pflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits-/ Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
    3. Der Steuerberater nennt dem Auftraggeber einen Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages anfallende Datenschutzfragen.
    4. Nach Ende des Vertragsverhältnisses kann der Auftraggeber die Übergabe der vertragsgegenständlichen Daten verlangen. Vergütung und Schutzmaß-nahmen hierzu sind gesondert zu vereinbaren, sofern nicht im Vertrag bereits vereinbart.
    5. Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO, verpflichtet sich der Steuerberater den Auftraggeber bei der Abwehr des Anspruches im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.

Den Auftraggeber treffen im Rahmen der Auftragsverarbeitung die folgenden Pflichten:

    1. Der Auftraggeber hat den Steuerberater unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er in den Auftragsergebnissen Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.
    2. Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO, gilt § 8 Abs. 3 Nr. 2e entsprechend.
    3. Der Auftraggeber nennt dem Steuerberater den Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages anfallende Datenschutzfragen.
  1. Wendet sich eine betroffene Person mit Forderungen zur Berichtigung Löschung oder Auskunft an den Steuerberater, wird der Steuerberater die betroffene Person an den Auftraggeber verweisen, sofern eine Zuordnung an den Auftraggeber nach Angaben der betroffenen Person möglich ist und leitet den Antrag der betroffenen Person unverzüglich an den Auftraggeber weiter. Der Steuerberater haftet nicht, wenn das Ersuchen der betroffenen Person vom Auftraggeber nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet wird.
  2. Der Steuerberater weist dem Auftraggeber die Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten Pflichten mit geeigneten Mitteln nach.
  3. Sollten im Einzelfall Inspektionen durch den Auftraggeber oder einen von diesem beauftragten Prüfer erforderlich sein, werden diese zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs nach Anmeldung unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit durchgeführt. Der Steuerberater darf diese von der vorherigen Anmeldung mit angemessener Vorlaufzeit und von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung hinsichtlich der Daten anderer Kunden und der eingerichteten technischen und organisatorischen Maßnahmen abhängig machen. Sollte der durch den Auftraggeber beauftragte Prüfer in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Steuerberater stehen, hat der Steuerberater gegen diesen ein Einspruchsrecht. Für die Unterstützung bei der Durchführung einer Inspektion darf der Steuerberater eine Vergütung verlangen, wenn dies zuvor vereinbart ist. Der Aufwand einer Inspektion ist für den Steuerberater grundsätzlich auf einen Tag pro Kalenderjahr begrenzt.

XII. Gerichtsstand

Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. Gerichtstand ist Görlitz.​