Dann bitten wir Sie, sich bereits jetzt um die Neubewertung Ihrer Grundstücke zu kümmern. Zwar wird die neue Grundsteuer erst ab dem 01. Januar 2025 erhoben, allerdings müssen Grundbesitzer und Eigentümer bereits in der Zeit vom 01. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben. Wir unterstützen Sie gerne dabei.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 10. April 2018 die bisherige Ermittlung der Einheitswerte für verfassungswidrig.
In Sachsen – ebenso wie in den anderen ostdeutschen Bundesländern – werden die Einheitswerte derzeit noch auf Basis der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1935 festgestellt. In den westdeutschen Bundesländern basieren sie auf Wertverhältnissen aus dem Jahr 1964.
Diese alten Wertansätze führen nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zu nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von unbeweglichem Vermögen.
Erster Stichtag für die Neubewertung ist der 1.1.2022. In den Jahren 2023 und 2024 ändert sich noch nichts an der bisherigen Grundsteuer. Den Grundsteuerbescheid selbst erlässt nach wie vor Ihre Stadt/Gemeinde. Ab dem Jahr 2025 werden Ihnen von der Kommune dann Grundsteuerbescheide zugestellt, die auf den neu ermittelten Werten beruhen.
Ob die Grundsteuer, die Sie dann zu zahlen haben, höher oder niedriger sein wird, lässt sich jetzt noch nicht sagen, da dies vor allem davon abhängt, wie die Städte/Gemeinden den Hebesatz anpassen werden.
Im Freistaat Sachsen gilt das Bundesmodell mit Ausnahme der Grundsteuermesszahlen im Bereich der Grundsteuer B.
Die Berechnung des Grundsteuerwerts für alle Wohngrundstücke erfolgt künftig im sog. Ertragswertverfahren.
Für die Ermittlung des Grundsteuerwerts für Grundstücke, die nicht zu mehr als 80% zu Wohnzwecken dienen, kommt das sog. Sachwertverfahren zur Anwendung.
Bei land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz ändert sich, wer die Grundsteuer zu zahlen hat. Während bislang der Nutzer verpflichtet war, ist es künftig der Eigentümer. Die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden im sog. Ertragswertverfahren bewertet. Die notwendigen Angaben sind vom Eigentümer zu erklären.
Derjenige, der die Grundsteuer bezahlen muss, muss auch die Steuererklärung abgeben, das heißt in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer. Für jede wirtschaftliche Einheit muss eine gesonderte Steuererklärung abgegeben werden. Auch für (teilweise) steuerbefreite Grundstücke muss grundsätzlich eine Steuererklärung eingereicht werden.
Die Steuererklärung müssen also folgende Personen/Gesellschaften/ Gemeinschaften abgeben:
Gehört das Grundstück bzw. der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mehreren Personen, Gesellschaften oder Gemeinschaften müssen diese gemeinsam eine Steuererklärung abgeben.
Für die Frage, wer die Steuererklärung abgeben muss, kommt es ausschließlich auf die Eigentumsverhältnisse zum Stichtag 01.01.2022 an.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung, schicken Sie uns schnellstmöglich eine kurze E-Mail an info@saxonia-stb.de oder rufen Sie uns unter 03581 48310 an.
Sobald wir wissen, inwieweit wir Sie bei der Erstellung der Erklärung unterstützen dürfen, kommen wir zeitnah auf Sie zu.